Ist der strafrechtliche Vorwurf der Untreue gegen den König von Deutschland, Peter I., haltbar?
Eine Gesetzesstudie von Dr. Hoffmann
Seit mehreren Monaten läuft ein großangelegter Gerichtsprozess gegen Peter I., den Obersten Souverän des Königreichs Deutschland, bürgerlich Peter Fitzek. Der Vorwurf, der gegen ihn erhoben wird, ist der der Untreue. Was Untreue im juristischen Sinne eigentlich ist und welche Tatbestandsmerkmale bzw. Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit dieser Straftatbestand überhaupt in Frage kommt, ist aus § 266 StGB, einschlägigen höchstrichterlichen Urteilen und Grundprinzipien des Rechts und des Strafrechts ableitbar.
In diesem Artikel werden der § 266 StGB und die dazu gehörigen Voraussetzungen genau unter die Lupe genommen. Dabei stellt sich heraus, dass unabdingbare Tatbestandsmerkmale der Untreue wie
- Vermögensnachteile
- Verhinderung oder wesentliche Erschwerung der Durchsetzung berechtigter Ansprüche aufgrund der Buchführung
- Gefährdungsschaden aufgrund der Buchführung
- Missbrauch der Verfügungsbefugnis
- Schaden
- vorsätzliches Handeln
überhaupt nicht gegeben sind.
Außerdem haben die Treugeber ihr Einverständnis erteilt. Damit ist § 266 StGB „Untreue“ in diesem Fall gar nicht anwendbar.
Weiterhin stellt sich nach eingehender Betrachtung heraus, dass der § 266 StGB in seiner heutigen Form von Adolf Hitler in das StGB eingeführt wurde. Dieser Paragraph darf in dieser Form also überhaupt nicht angewandt werden, da er zum einen verfassungswidrig zustande gekommen ist und zum anderen aufgrund von Besatzungsrecht und Grundgesetz ungültig ist. Wie lässt es sich denn mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren, ungültige Nazi-Gesetze anzuwenden?
Ist der strafrechtliche Vorwurf der Untreue gegen Peter I. haltbar?
Seit 20. Oktober des vergangenen Jahres läuft vor dem Landgericht Halle ein Strafverfahren gegen Peter, den obersten Souverän des Königreichs Deutschland. Dass es sich dabei um keinen alltäglichen Prozess handelt, kann man bereits aus der Tatsache ersehen, dass Peter in diesem Zusammenhang schon seit Juni in Untersuchungshaft sitzt – und zwar unter verschärften Haftbedingungen.
Der Vorwurf, der all dem – angeblich – zu Grunde liegt, ist der der Untreue: Peter soll Geld von Kapitalüberlassern veruntreut haben, die der von ihm gegründeten Kooperationskasse, der Vorläuferin der Königlichen Reichsbank des Königreichs Deutschland, Geld zum Aufbau des von Peter initiierten neuen Gemeinwesens überlassen hatten.
Wir wollen hier nun einmal den Straftatbestand der Untreue, der in § 266 StGB (Strafgesetzbuch) formuliert ist – und damit die juristische Grundlage des Verfahrens gegen Peter –, näher unter die Lupe nehmen. Dabei soll gleich zu Beginn betont werden, dass es in diesem Artikel nicht um die kritischen staats- und völkerrechtlichen Aspekte dieses Falles geht. Wir betrachten die Sache ausschließlich aus der Sicht des Grundgesetzes und der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
I.
Beginnen wir zunächst mit der Formulierung des einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuches:
Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(§ 266 StGB)
Hier spielen ganz offensichtlich die Begriffe „Treuepflicht“ und „Treuepflichtverletzung“ eine wichtige Rolle, außerdem geht es um Vermögensinteressen und Nachteile, die diesen zugefügt wurden. Keiner dieser entscheidenden Begriffe ist im § 266 StGB selbst definiert.
Ein sehr wichtiger Grundsatz des Rechts und damit des Rechtsstaatsprinzips – insbesondere im Strafrecht – ist aber derjenige der Bestimmtheit. Ein Gesetz muss hinreichend klar bestimmt sein, „wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist“ (BVerfGE 93, 213/238; 87, 234/263, 102, 254/337; 103, 332/384).
[1] Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes wachsen mit dem Ausmaß der Einwirkungen auf die vom Gesetz Betroffenen (BVerfGE 102, 254/337).[2] Je schwerwiegender die Auswirkungen einer Regelung sind – das ist im Strafrecht in besonderer Weise durch die Strafen der Fall, durch welche Grundrechte eingeschränkt werden –, desto genauer müssen die Vorgaben des Gesetzgebers sein (BVerfGE 86, 288/311; 93, 213/238; 109, 133/188; 110, 33/55; BVerwG, NvwZ-RR 90, 47).[3]
Nach den gleichen Grundsätzen muss ein Gesetz auch widerspruchsfrei sein. Ist ein Gesetz unzureichend bestimmt oder widersprüchlich, so ist es unwirksam.
Beim Straftatbestand der sog. Untreue nach § 266 StGB ist genau dies unklar, weshalb in der Literatur verschiedentlich die Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG bestritten wird.[4]
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (Art. 103 Abs. 2 GG)
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bestätigt, dass sowohl die Merkmale der Treuepflicht als auch die Voraussetzungen einer Treuepflichtverletzung als Kern der Untreue nach § 266 StGB von der Rechtsprechung und Literatur hinreichend genau herausgearbeitet wurden. Allerdings liegt im Hinblick auf die regelmäßige Anwendungspraxis und das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils bis heute (!) eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes vor.[5]
Laut § 266 StGB muss aber ein Vermögensnachteil eingetreten sein, die (angebliche) Pflichtverletzung muss zu einem Nachteil/Vermögensschaden des zu betreuenden Vermögens geführt haben.
Es ist also zu fragen, ob tatsächlich ein Vermögensnachteil der Unterstützer eingetreten ist. Vom Gericht wurde bisher ein Vermögensnachteil, der durch Peters Handeln entstanden wäre, nicht nachgewiesen. Der einzige Nachteil für die Unterstützer entstand durch die Razzien der BaFin, nicht durch Peters Aufbautätigkeiten. Die zahlreichen Zeugenaussagen der Unterstützer bestätigen dies.
Buchführung
So greift man von Seiten des Gerichts zum Nachweis eines Vermögensnachteils hauptsächlich auf den Vorwurf mangelnder oder unordentlicher Buchführung zurück. Die Annahme eines Vermögensschadens auf Seiten der Unterstützer durch eine unordentliche Buchführung greift jedoch zu kurz, da die BaFin (fast) die gesamte Buchführung entwendet hat. Dies Peter zur Last zu legen, ist ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass laut Bundesgerichtshof (BGH) bei unordentlicher Buchführung ein sog. Gefährdungsschaden nur dann anerkannt wird, wenn dadurch die Durchsetzung berechtigter Ansprüche verhindert oder wesentlich erschwert wird (BGH 20, 304; 47, 8, 11).
Schauen wir uns das näher an: Ein Gefährdungsschaden ist die „gegenwärtige Minderung des Gesamt-Vermögenswerts durch die nahe liegende Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensteils.“ Das war nie gegeben. Verlust an Vermögen gab es bisher nur durch Diebstahl durch die BaFin.
Die berechtigten Ansprüche der Unterstützer wurden in den Überlassungsverträgen klar und eindeutig bestimmt, in denen der Zweck der Überlassung mit dem Aufbau eines neuen Gemeinwesens und neuer staatlicher Strukturen klar zum Ausdruck kommt. Eine Durchsetzung berechtigter Ansprüche wäre somit nur bei zweckfremder Verwendung der finanziellen Mittel gefährdet gewesen.
Missbrauch der Verfügungsbefugnis?
Demnach wäre eine zweckfremde Verwendung der überlassenen Mittel, also ein Missbrauch der Verfügungsbefugnis, ein möglicher Vorwurf, den es zu untersuchen gilt.
Was war denn der (Haupt-)Zweck der Kapitalüberlassung durch die Unterstützer?
Der klare Auftrag im Zusammenhang mit der Überlassung von finanziellen Mitteln und damit der Hauptzweck der Kapitalüberlassung war die Verwendung zum Aufbau eines neuen Gemeinwesens, nicht der hauptsächliche Schutz des überlassenen Kapitals (z.B. Sparbuch bei einer Bank).
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH 24, 386, 387 f.) sehen Rechtsprechung und herrschende Meinung als Unrechtskern der Untreue die Verletzung einer Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung an. Danach läge ein Missbrauch der Verfügungsbefugnis und damit Untreue durch Peter nur dann vor, wenn die Befugnis zum Zweck der Vermögensfürsorge erteilt worden wäre.[6] Dies ist aber gerade nicht der Fall. Damit entfällt der Tatbestand der Untreue auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2259/09).[7]
Einwilligung des Vermögensinhabers
Die zahlreichen Überlassungsverträge und Zeugenaussagen der Überlasser vor Gericht belegen klar, dass sich die Unterstützer des Projekts im Klaren darüber waren, für was sie ihr Kapital zur Verfügung stellten: für den Aufbau eines neuen Gemeinwesens!
Es liegt mithin eine klare Einwilligung der Kapitalüberlasser in die Verwendung der Mittel vor, die zudem durch erneutes Unterzeichnen geänderter Kapitalüberlassungsverträge bestärkt wurde.
Der Kommentar zum Strafgesetzbuch sagt dazu:
„Das Einverständnis des Treugebers schließt daher grds. den Tatbestand aus (BGH 3, 23, 25; 50, 331, 342)…“ [8]
Und weiter im Zusammenhang mit Risikogeschäften:
„… Beruht die Einwilligung auf einer umfassenden und sachgerechten Information über das tatsächlich bestehende Verlustrisiko, so liegt ein Missbrauch des Vertrauens und der erteilten Befugnis nicht vor (BGH, 11.6.1985, 5 StR 275/85)“[9]
Die „Anleger“ der Königlichen Reichsbank/Kooperationskasse usw. waren sich darüber im Klaren, dass das Königreich Deutschland ein außergewöhnliches Projekt darstellt und mit einem gewissen Risiko behaftet ist. Nicht nur der Kapitalüberlassungsvertrag beweist dies, sondern auch die ausführliche und stets aktualisierte Beschreibung des Projekts auf seiner Internetseite, sowie die stets dort erfolgenden Veröffentlichungen über weitere gegangene und geplante Schritte.
Vergleicht man zudem die getätigten Investitionen in Immobilien und Staatsbetriebe wie Schreinerei, Dreherei und Steinmetzbetrieb, so sind dies wesentlich risikoärmere Investitionen, als sie beispielsweise bei Wertpapieranlagen gegeben sind. Verluste wurden – wie gesagt – nur durch die Razzien der BaFin erzeugt.
Vollendung als Voraussetzung
Eine Untreue läge des Weiteren nur vor, wenn durch die Tathandlung tatsächlich ein Schaden verursacht wurde (BGH 47, 27).[10] Die „Tathandlungen“ Peters haben aber bislang gar keinen Schaden verursacht.
Selbst wenn man einen Schaden unbedingt sehen wollte, darf aus „einer nicht kompensierten Vermögenseinbuße“[11] nicht ohne Weiteres auf ein „Vorliegen eines Mißbrauchs“[12]geschlossen werden. Der einzige Schaden entstand bislang nur durch die Razzien!
Vorsatz
Von größter Bedeutung im Strafrecht ist auch, dass ein Straftäter seine Tat mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich ausgeführt hat. Bei Peter als Angeklagtem müsste daher die Absicht der Vermögensschädigung oder des Herbeiführens eines Vermögensnachteils zulasten der Überlasser gegeben sein. Peter hätte ebenso mit Wissen und Wollen, also absichtlich missbräuchlich handeln müssen.
Das ist gerade nicht der Fall: Aus keiner einzigen Zeugenaussage ließ sich bislang vorsätzliches Handeln hinsichtlich der absichtlichen Erzeugung eines Vermögensnachteils für die Überlasser entnehmen. Die Absicht Peters bezog sich stets darauf, ein neues Gemeinwesen aufzubauen und dafür das überlassene Kapital einzusetzen. Um den Tatbestand des Vorsatzes zu erfüllen, hätte sich seine Absicht jedoch speziell auf die Vermögensschädigung richten müssen.
Zudem durfte Peter aufgrund der Einverständnisse der Überlasser durch die Kapitalüberlassungsverträge – und ein wiederholtes Ausstellen dieser nach Überarbeitung des Wortlauts – davon ausgehen, dass die Überlasser mit seinem Handeln einverstanden sind. Für diesen Fall schließt der Bundesgerichtshof den Vorsatz schon grundsätzlich aus (BGH 3, 25).[13]
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich klar, dass
- kein Vermögensnachteil durch Handlungen von Peter erzeugt wurde,
- keine Verhinderung oder wesentliche Erschwerung der Durchsetzung berechtigter Ansprüche aufgrund der Buchführung bestand,
- deshalb kein Gefährdungsschaden aufgrund der Buchführung vorlag,
- deshalb kein Vermögensnachteil aufgrund der Buchführung behauptet werden kann,
- kein Missbrauch der Verfügungsbefugnis vorliegt, da die Befugnis primär zum Aufbau eines neuen Gemeinwesens und nicht zur Vermögensfürsorge erteilt wurde,
- das Einverständnis der Treugeber auf der Basis einer umfassenden und sachgerechten Information über das tatsächlich bestehende Verlustrisiko erteilt wurde,
- kein Schaden durch Handlungen von Peter verursacht wurde,
- kein vorsätzliches Handeln zur absichtlichen Erzeugung eines Vermögensnachteils für die Überlasser durch Peter vorlag.
Jeder einzelne dieser Punkte eliminiert ein essentielles Tatbestandsmerkmal für den Vorwurf der Untreue und lässt diesen Vorwurf daher scheitern. In ihrer Gesamtheit zeigen diese Punkte also klar, dass § 266 StGB in der oben zitierten Form gar nicht erfüllt ist.
II.
Nun wenden wir uns der Entstehungsgeschichte des § 266 StGB zu.
Dies ist bedeutsam, da es im Strafrecht den Grundsatz gibt:
Keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz – nullum crimen sine lege und nulla poena sine lege.
Dieser Grundsatz ist in § 1 StGB verankert:
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Straftat gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ (§1 StGB)
Man spricht dabei von dem sog. Gesetzlichkeitsprinzip, das auch im Grundgesetz in dessen Art. 103 Abs. 2 festgehalten ist (s.o.).
Die Bindung an das Gesetz ist wiederum ein Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 20, 331; 25, 269 und 37, 201 zur Berechenbarkeitsfunktion) und ein Grundrecht (vgl. BayVerfGHE 4, 201). Damit soll sichergestellt werden, dass nicht vollziehende und rechtsprechende Gewalt über die Strafbarkeit eines Verhaltens entscheiden.[14]
Der Straftatbestand der Untreue, den man Peter vorwirft und aufgrund dessen er vor Gericht steht, wird in § 266 StGB behandelt.
Das StGB wurde am 15.5.1871 ausgefertigt, und damals hatte der § 266 den folgenden Wortlaut:
(1) Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
- Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln;
- Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen;
- Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geschäfte sie besorgen.
(2) Wird die Untreue begangen, um sich oder einen Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu eintausend Thalern erkannt werden. (§ 266 StGB, 1.1.1872) [15]
Dieser Text wurde am 20.3.1876 geringfügig geändert, indem „eintausend Thalern“ in Abs. 2 durch „dreitausend Mark“ ersetzt wurde. [16]
In dieser Form blieb der Paragraph bis zum 26.5.1933, als er durch das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) grundlegend geändert wurde. Der Wortlaut lautete ab 1.6.1933 (Unterstreichungen durch die Autoren):
(1) Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird wegen Untreue mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) In besonders schweren Fällen tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt oder einen anderen besonders großen Schaden zu Folge gehabt oder der Täter besonders arglistig gehandelt hat. (§ 266 StGB, 1.6.1933) [17]
Die nächste Änderung dieses Paragraphen erfolgte im Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.8.1953 (BGBl. I Nr. 44, S. 735, Art. I Nr. 26). Am 25.8.1953 wurde daraufhin im BGBl. I Nr. 55, S. 1083 der gesamte Wortlaut des Strafgesetzbuches nochmals vollständig abgedruckt.
- 266 Abs. 2, Satz 2 war weggefallen, und hinzugefügt wurde:
(3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. (§ 266 StGB, Abs. 3, 1.10.1953)
Danach gab es noch drei kleine Änderungen:
Ab 1.4.1970 fiel Abs. 1, Satz 2 weg und in Abs. 1 Satz 1 wurde „Gefängnis“ durch „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“ ersetzt. Weiterhin wurde in Abs. 2 das Strafmaß verändert.
Ab 1.1.1975 fielen in Abs. 1, Satz 1 die Worte „vorsätzlich“ und „wegen Untreue“ weg und das „und“ vor der Geldstrafe wurde in „oder“ geändert. Außerdem wurde in Abs. 2 die Geldstrafe gestrichen, und Abs. 3 erhielt die folgende neue Fassung:
(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (§ 266 StGB, Abs. 3, 1.1.1975)
Am 1.1.1998 fiel schließlich Abs. 2 weg, der durch den vormaligen Abs. 3 in seinem heutigen Wortlaut ersetzt wurde.
Es wird also ersichtlich, dass 1933 eine umfassende Neuformulierung des § 266 StGB stattfand und die heute in Anwendung befindliche Form fast wörtlich (s. o. Unterstreichungen durch die Autoren) auf die Gesetzesänderung vom 26.5.1933 zurückgeht.
Betrachten wir daher, wie das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) zur Änderung des § 266 StGB zustande gekommen ist:
Zu dieser Zeit galt die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, die sog. Weimarer Reichsverfassung (WRV). Die Voraussetzungen aus der WRV für das Zustandekommen von Gesetzen mussten folglich für das Änderungsgesetz des § 266 StGB erfüllt sein, damit die Änderung wirksam in Kraft treten konnte.
In Art. 68 WRV heißt es:
„Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.“
Ferner in Art. 69 WRV:
„Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats.“
und schließlich in Art. 74:
„Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.“
Im Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) heißt es jedoch:
„Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird.“
Zu dieser Zeit regierte die NSDAP als einzige Partei unter Adolf Hitler als Reichskanzler. Betrachtet man dagegen ein beliebiges Gesetz von vor 1933, so lautete die Formulierung stets:
„Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird.“
Während letztere Formulierung die Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens der WRV zum Ausdruck bringt, ist es indes fraglich, ob das Zustandekommen des Gesetzes zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) die Voraussetzungen der WRV erfüllt. Es ist demnach fraglich, ob die damalige Reichsregierung unter Adolf Hitler in verfassungsgemäßer Weise die Befugnis erteilt bekommen hatte, in Abweichung vom in der WRV vorgeschriebenen Verfahren Gesetze beschließen zu können.
Die angebliche Befugnis zum Beschließen von Gesetzen allein durch die Reichsregierung geht zurück auf das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933 (RGBl. I Nr. 25, S. 141), das sog. „Ermächtigungsgesetz“. In ihm wird angeordnet:
„Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden“ (Art. 1 Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933)
Es wurde dort also zwar etwas beschlossen, was von der bestehenden Verfassung abwich, die Verfassung wurde allerdings nicht geändert. Dies geht nicht zuletzt auch daraus hervor, dass laut Art. 5 dieses Gesetzes seine Gültigkeit auf vier Jahre befristet sein sollte:
„Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird“
(Art. 5 Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933)
Demnach sollte der Eingriff in die Verfassung per Gesetz nach vier Jahren automatisch wieder entfallen, ohne dass darüber erneut abgestimmt werden würde.
Eine vorübergehende Aussetzung bestimmter Teile der Verfassung war zwar in Art. 48 WRV als Möglichkeit in Notstandssituationen gegeben, sie bezog sich aber auf die Befugnisse des Reichspräsidenten und nur auf gewisse Grundrechtsartikel der Verfassung. Selbst dafür wurde in Art. 48 WRV bestimmt, dass der Reichstag über solche Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen sei, und dass auf Verlangen des Reichstags diese vorübergehenden Maßnahmen wieder außer Kraft gesetzt werden mussten. Eine weitergehende Möglichkeit zeitweiser Änderungen oder Aufhebungen von Teilen der Verfassung war nicht vorgesehen.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass 2/3 der Reichstagsmitglieder bei der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz anwesend waren und wenigstens 2/3 der Anwesenden dem Gesetz zustimmten. Diese Mehrheitsforderung wäre für eine Verfassungsänderung nötig gewesen, bedeutet aber per se nicht eine solche, wenn der Wortlaut des Beschlusses nicht dementsprechend ist.
Es ist folglich klar festzustellen, dass das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933 keine Verfassungsänderung darstellte. Auch wenn es verfassungskonform beschlossen worden wäre, hätte die Reichsgesetzgebung dennoch weiterhin gemäß der Artikel 68 – 77 der Reichsverfassung erfolgen müssen, d.h. unter Einbeziehung von Reichstag und Reichsrat.
Das Verfahren zur Änderung der WRV wurde beim Beschluss des Ermächtigungsgesetzes nicht eingehalten, weshalb das Ermächtigungsgesetz hinsichtlich seiner verfassungsmäßigen Befugnisse nicht wirksam werden konnte.
Des Weiteren führt dies zu der Frage der verfassungsmäßigen Zusammensetzung des Reichstags. Dazu bedarf es der Betrachtung der Abfolge wichtiger Ereignisse:
05.03.1933: Reichstagswahl, Wahl der 648 Mitglieder des Reichstags
21.03.1933: Konstituierende Sitzung des neu gewählten Reichstags mit 566 Abgeordneten
23.03.1933: 2. Sitzung des Reichstags
- Änderung der Geschäftsordnung für den Reichstag
- Ablehnung des Antrags auf Haftentlassung sozialdemokratischer Abgeordneter
- Annahme des Ermächtigungsgesetzes
31.03.1933: Erlass des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.3.1933 (RGBl. I, Nr. 29, S. 153)
Nach der Reichstagswahl wurden die Stimmen ausgezählt und die 648 rechtmäßig gewählten Mitglieder des Reichstags namentlich in den Reichstagsprotokollen aufgeführt. Kurz darauf wurde diese Auflistung jedoch „berichtigt“. [18] Gesetzliche Grundlage dieser „Berichtigung“ war § 10 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.3.1933 (RGBl. I Nr. 29, S. 153, 154).
Somit wurden bereits vor der konstituierenden Sitzung des Reichstags am 21.3.1933 die 82 Mandate der rechtmäßig gewählten Abgeordneten der kommunistischen Partei annulliert, und zwar aufgrund eines Gesetzes vom 31.3.1933 (!), das also nach der konstituierenden Sitzung zustande kam, die bereits ohne die annullierten Reichstagsmitglieder stattgefunden hatte. Der Hintergrund ist, dass die NSDAP 288 Sitze errungen hatte. In einem Reichstag mit 566 Mitgliedern (also ohne die Abgeordneten der kommunistischen Partei) entspricht das einer knappen absoluten Mehrheit, in einem Reichstag mit 648 Mitgliedern jedoch nicht.
Mit dieser knappen absoluten Mehrheit begann also die Sitzung des Reichstags vom 23.3.1933. Zunächst wurde eine harmlos erscheinende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen. Hier ist Abs. 4 der Geschäftsordnung des Reichstages entscheidend, nach dem auch solche Abgeordnete als anwesend gelten sollten, die zwar abwesend, aber nicht beurlaubt oder krank sind.
Also wurden alle inhaftierten oder anderweitig nicht anwesenden Abgeordneten dennoch zu den Anwesenden gezählt, damit die 2/3 erreicht werden konnten, die die Regierung für eine Verfassungsänderung benötigte. Demselben Zweck diente wohl die darauf folgende Ablehnung des Antrags auf Haftentlassung sozialdemokratischer Abgeordneter. Denn dadurch galten diese inhaftierten Abgeordneten zwar als anwesend, konnten aber nicht mit „Nein“ stimmen.
Auf diese Weise wurde das Ermächtigungsgesetz mit großer Mehrheit beschlossen, auf dessen Grundlage die künftigen Gesetze und Verordnungen der Hitler-Regierung ohne Beteiligung des Reichstags erlassen wurden.
Es ist klar erkennbar, dass nach dem Ausschluss der KPD-Abgeordneten aus dem Reichstag dieser nicht mehr verfassungsgemäß zusammentreten und mithin kein Gesetz mehr verfassungsgemäß zustandekommen konnte. Damit konnte die Regierung nicht das Vertrauen eines ordnungsgemäß konstituierten Reichstags gewinnen, wie es Art. 54 der Weimarer Reichsverfassung vorschrieb.
Alle nachfolgenden Gesetze, die von der Regierung alleine beschlossen wurden, konnten niemals aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit Wirksamkeit erlangen.[19] Und auf dieser verfassungswidrigen Grundlage wurde am 26.5.1933 schließlich das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) beschlossen.
Mithin konnte das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) niemals wirksam in Kraft treten, es ist nichtig.
Was sagten die Siegermächte des 2. Weltkrieges zu dieser ungültigen, aber dennoch angewandten Gesetzesänderung?
Nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8.5.1945 erklärten die alliierten Siegermächte in der Berliner Erklärung vom 5.6.1945, dass sie die oberste Regierungsgewalt im Gebiet des Deutschen Reiches übernahmen. Dazu wurde der Alliierte Kontrollrat als oberste Besatzungsbehörde in Deutschland eingesetzt. Er erließ in den folgenden Jahren eine Reihe von Gesetzen.
Gleich das erste dieser Gesetze, das Kontrollratsgesetz Nr. 1, hob explizit an erster Stelle das Ermächtigungsgesetz vom 24.3.1933 auf. Damit war die gesamte Hitler-Gesetzgebung zwischen dem 24.3.1933 und dem 8.5.1945 für nichtig erklärt, denn alle in diesem Zeitraum erlassenen (Pseudo-)Gesetze beruhten auf dem Ermächtigungsgesetz, wie bereits oben angeführt. [20]
Auch gerichtlich fand diese Frage eine ausführliche Behandlung und Klärung.
Gemäß der SHAEF-Verordnung Nr. 2 wurden von der Militärregierung eine Reihe von Militärgerichten eingerichtet, darunter das Tribunal Général de la Zone Française d’Occupation in Rastatt. Gemäß Art. VII (d) des SHAEF-Gesetzes Nr. 2 – German Courts („Deutsche Gerichte“) – hatte die Militärregierung das Recht, der Rechtssprechung der Gerichte der Militärregierung jeden beliebigen Fall oder jede beliebige Klasse von Fällen zu übertragen („to transfer to the jurisdiction of the Military Government Courts any case or class of cases“).
Vor diesem Tribunal Général fand vom 23.12.1946 bis zum 6.1.1947 ein Revisionsverfahren gegen Heinrich Tillessen statt, der des Mordes an Matthias Erzberger, dem ehemaligen Reichsfinanzminister angeklagt war. Er war in erster Instanz unter Berufung auf eine Straffreiheitsverordnung von 1933 freigesprochen worden.
Das Urteil des Tribunal Général wurde im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland („Journal Officiel du Commandement en Chef Français en Allemagne“) veröffentlicht. Darin steht (die hier benutzte deutsche Übersetzung stammt ebenfalls aus dem Amtsblatt):
„In weiterer Erwägung …, dass im Gegenteil feststeht, dass die Wahl zum Reichstag vom 5. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das infolge Ausschlusses von 82 ordnungsmäßig gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.
In Erwägung, dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21. März sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsmäßig zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.
Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, dass die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.“ [21]
Als einen dieser Entscheidungsgründe soll zunächst aus der Anklagerede von Mr. Furby, Regierungskommissar, zitiert werden:
„Die Stelle, die diese Verordnung erlassen hat, besaß keinen verfassungsmäßigen Charakter. Sie besaß ihn seit dem Tage nicht, an dem sie das Wahlgesetz verletzt hat, d.h. seit dem 5. März 1933. Im Zeitpunkte des Erlasses der „Verordnung“ besaß der Reichstag nicht mehr die verfassungsmäßige Zusammensetzung. Das sogenannte Ermächtigungsgesetz konnte nur mit Hilfe der begangenen Verfassungsverletzung zustande kommen.“ [22]
Weiterhin ein Zitat aus der Anklagerede des stellvertretenden Regierungskommissars Mr. Bourthoumieux:
„Fragen wir uns, meine Herren, ob die Hitlerregierung verfassungsmäßigen Charakter hatte, so brauchen wir uns nur gewisse Vorgänge jener Zeit in Erinnerung zu rufen!
am 27. Februar: der Reichstagsbrand
am 28. Februar: Abschaffung aller persönlichen Garantien
am 5. März: Wahlen unter Terror, bei denen 82 Mandate von gesetzmäßig gewählten Abgeordneten kassiert wurden.
Ich darf hinzufügen, dass die Hitlerregierung niemals das Vertrauensvotum eines verfassungsmäßig gebildeten Reichstags erhalten hat, obwohl die Weimarer Verfassung zur Bedingung für die Anerkennung der Gesetzmäßigkeit einer Regierung macht, dass ihr im Wege eines solchen Votums das Vertrauen ausgesprochen worden ist.“ [23]
Wir können somit zusammenfassen, dass die alliierten Besatzungsmächte sofort im ersten Kontrollratsgesetz das Ermächtigungsgesetz aufhoben, wodurch sämtliche darauf basierenden (Pseudo-)Gesetze nichtig wurden.
Weiterhin wurde durch das Tribunal Général deklaratorisch verbindlich für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen festgestellt, dass der Reichstag seit dem 5.3.1933 eine verfassungswidrige Zusammensetzung hatte, seit diesem Datum also keine gültigen Gesetze mehr erlassen oder eine verfassungskonforme Regierung legitimieren konnte.
Somit wurden unter der Militärregierung der Besatzungsmächte sämtliche (Pseudo-)Gesetze der Hitler-Regierung nach dem 5.3.1933 sowohl durch die Gesetzgebung (SHAEF- und Kontrollratsgesetze), als auch durch die oberste Rechtssprechung für ungültig erklärt [24] – u. a. das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18).
Fraglich ist, ob das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) durch die Gründung der Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit erlangen konnte.
Am 23.5.1949 wurde die Bundesrepublik Deutschland (BRD) mit dem Grundgesetz als Grundnorm gegründet. Eine wichtige Einschränkung wird durch Art. 139 zum Ausdruck gebracht:
„Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ (Art. 139 GG)
Somit gelten die SHAEF-Gesetze, die Kontrollratsgesetze und die Urteile der Militärgerichte weiter fort.
Für die Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts sieht das Grundgesetz in Art. 123 vor:
„Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“ (Art. 123 I GG)
Damit wurden Gesetze, die bei Zusammentritt des Bundestags, also am 23.5.1949 Gültigkeit besaßen, in die Bundesrepublik Deutschland übernommen – sofern sie dem Grundgesetz nicht widersprachen.
Wie bereits dargelegt waren sämtliche Gesetze, die zwischen dem 5.3.1933 und dem 8.5.1945 erlassen wurden, im Widerspruch zur Weimarer Reichsverfassung und daher nichtig. Dies war durch das Tribunal Général der Alliierten am 6.1.1947 deklaratorisch verbindlich für alle deutschen Gerichte festgestellt worden.
Außerdem hatte der alliierte Kontrollrat als das oberste Gesetzgebungsorgan im besetzten Deutschland in seinem Kontrollratsgesetz Nr. 1 das Ermächtigungsgesetz vom 23.3.1933 aufgehoben – und damit sämtliche darauf basierenden Pseudo-Gesetze. Somit war keines der zwischen dem 5.3.1933 und dem 8.5.1945 erlassenen Gesetze am 23.5.1949 gültig, und daher konnte auch keines dieser Pseudo-Gesetze nach Art. 123 GG in der BRD fortgelten. [25]
Außerdem lautet einer der obersten Grundsätze des Grundgesetzes:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (Art. 20 (2) GG)
Demnach können und dürfen nur solche Gesetze Rechtskraft erlangen und besitzen, die in einer vom Volk autorisierten Art und Weise beschlossen worden sind. Wurden nun von einem nicht verfassungsgemäß zusammengesetzten Reichstag Pseudo-Gesetze beschlossen, bzw. eine nicht von einem verfassungsgemäß zusammengesetzten Reichstag legitimierte Gruppierung ermächtigt, selbst Pseudo-Gesetze zu erlassen, so kann dies nicht als vom Volk autorisiert betrachtet werden – und nichts anderes hat das Tribunal Général der Alliierten in seiner Entscheidung vom 6.1.1947 festgestellt und verbindlich verkündet.
Somit widersprechen die zwischen dem 5.3.1933 und dem 8.5.1945 erlassenen Pseudo-Gesetze gleichzeitig auch dem Grundgesetz und können bereits aus diesem Grund nicht nach Art. 123 GG in der BRD fortgelten.
Wiederholend sei hier darauf hingewiesen, dass völlig unabhängig von der Fortgeltung des Besatzungsrechts diese Pseudo-Gesetze allein nach deutschem Recht aus mehreren Gründen verfassungswidrig waren und somit nie Gültigkeit erlangen konnten. Das Tribunal Général hat nur diesen Sachverhalt betont.
Selbst wenn die Besatzungsmächte also keine entsprechenden Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse erlassen hätten, wären die zwischen dem 5.3.1933 und dem 8.5.1945 erlassenen Pseudo-Gesetze – darunter das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) – dennoch ungültig.
Das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1933 (RGBl. I Nr. 56, S. 297, Art. I Nr. 18) konnte in der Bundesrepublik Deutschland also nie wirksam werden.
Fraglich ist indes, ob Beschlüsse des Bundestages über Änderungen des § 266 StGB diesen Mangel der Nichtigkeit heilen konnten.
Von Bedeutung ist hier, dass sich die im Bundestag beschlossenen Änderungen des § 266 StGB immer auf die Gesetzesversion vom 26.5.1933 bezogen, die nie wirksam in Kraft trat. Zu keinem Zeitpunkt hat man sich bei den im Bundestag beschlossenen Gesetzesänderungen auf die Gesetzesversion von vor 1933 bezogen, die als vorkonstitutionelles Recht über Art. 123 GG in der BRD fortgilt.
Somit hätten im Bundestag beschlossene Änderungen der ursprünglichen Version des § 266 StGB durchaus Gültigkeit erlangen können, sofern der Bundestag eine grundgesetzgemäße Zusammensetzung hätte und das im Grundgesetz vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren eingehalten wird.
Durch den Bezug aber auf die ungültige Gesetzesversion vom 26.5.1933 waren von vornherein alle beschlossenen Änderungen des § 266 StGB unwirksam. Es widerspräche jeglicher Logik, dass ein nichtiges Gesetz durch Beschluss einer Änderung desselben zu Wirksamkeit gelangen könnte.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich dazu in einem Urteil geäußert:
„Es bedeutet darum noch keine Bestätigung, wenn der Gesetzgeber eine schon vor dem Grundgesetz bestehende Norm nur hinnimmt und ihre Änderung oder Aufhebung vorerst unterlässt. Auch aus der Änderung einzelner Bestimmungen eines vorkonstitutionellen Gesetzes lässt sich noch nicht ohne weiteres entnehmen, dass der Gesetzgeber die übrigen Bestimmungen geprüft und bestätigt habe.
Die Meinung, jede Änderung eines vorkonstitutionellen Gesetzes durch den Bundesgesetzgeber mache das ganze Gesetz zu einem nachkonstitutionellen, weil der Gesetzgeber damit bekunde, dass er den nicht abgeänderten Teil für grundgesetzmäßig halte, wird der Wirklichkeit nicht gerecht. Besonders bei umfangreichen Gesetzen kann nicht die irreale Unterstellung gemacht werden, der Gesetzgeber habe aus Anlass einzelner Änderungen jeweils die Verfassungsmäßigkeit des gesamten Gesetzes geprüft und bejaht.“
(BVerfGE 11, 126 vom 17.5.1960)
So entschied das Bundesverfassungsgericht, wie soeben angeführt, dass die Änderung eines ungültigen Gesetzes nicht seine Gültigkeit bewirkt (s. o. BVerfGE 11, 126 vom 17.5.1960). Weiterhin entschied es, dass die Anwendung eines ungültigen Gesetzes nicht seine Gültigkeit bewirkt: [26]
„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“ (BVerfGE 23, 98 vom 14.2.1968)
Des Weiteren bestätigte es, dass die Kontrollratsgesetze tatsächlich wirksam Gesetze außer Kraft setzen konnten: [27]
„Im Sinne der „Entflechtung“ setzte der Kontrollrat für die Zeit vom 1. Januar 1946 ab den § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG „außer Kraft“ … (Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 15).“ (BVerfGE 21, 12 vom 20.12.1966)
In der Entscheidung BVerfGE 3, 58 vom 17.10.2014 lässt sich die Formulierung:
„… – also auch solcher Beamten, die erst während der nationalsozialistischen Zeit Beamte geworden waren und daher niemals in einem von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten Beamtenverhältnis gestanden hatten.“ (BVerfGE 3, 58 vom 17.10.2014)
sinngemäß auf die vorliegende Fragestellung übertragen:
Gesetze, die erst während der nationalsozialistischen Zeit beschlossen und verkündet worden waren und daher niemals in einem von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten Gesetzgebungsverfahren zustandegekommen sind, konnten niemals in Kraft treten. [28]
Daraus ergibt sich, dass die einzige bis heute gültige Form des §266 StGB diejenige vom 20.3.1876 ist. Die Version des § 266 StGB, unter deren Anklage Peter derzeit steht, ist mithin von Anfang an nichtig (BVerfGE 84, 9/20f.).
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Vorwurf der Untreue gegen Peter unhaltbar ist. Er hält weder einer Prüfung nach heute angewandten Kriterien stand, da essentielle Straftatbestände nicht erfüllt sind, noch kann er bei einer verfassungsrechtlichen Überprüfung bestehen.
Wenn heute ein Mensch vor Gericht steht, wird das oft schon als anrüchig angesehen. Der vor Gericht Stehende wird nicht selten vorverurteilt. Gerade im gegenwärtigen Strafrechtsprozess gegen Peter als Leitfigur eines umstrittenen Projekts sind Tür und Tor für eine Vorverurteilung geöffnet.
Deshalb ist es im vorliegenden Fall besonders skandalös, dass rechtsstaatliche Grundsätze massiv verletzt und ungültiges nationalsozialistisches Recht zur Anwendung gebracht wird.
Wenn Peter weiter in Untersuchungshaft gehalten wird, dann müssen dem Gericht andere Ziele als die der Rechtsfindung unterstellt werden.
Quelle: KRD Blog von Matthias Pauqué und Dr. Thomas Hoffmann
[1]Vgl. Jarass/Pieroth (2009). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 10. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; Art. 20 Rn. 58
[2]Vgl. Jarass/Pieroth (2009). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 10. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; Art. 20 Rn. 59
[3]Vgl. Jarass/Pieroth (2009). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 10. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; Art. 20 Rn. 59
[4]Vgl. Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 5
[5]Vgl. Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 5
[6]Vgl. Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 6a
[7]Vgl. Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 21
[8]Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 90
[9]Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 91
[10]Vgl. Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 187
[11]Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 24
[12]Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 24
[13]Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 266 Rn. 171
[14]Vgl. Fischer Thomas (2012). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. München: C.H. Beck Verlag; § 1 Rn. 1
[15]http://lexetius.com/StGB/266,7 [14.1.2017]
[16]http://lexetius.com/StGB/266,7 [14.1.2017]
[17]http://lexetius.com/StGB/266,7 [14.1.2017]
[18]Vgl. Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 30 ff.
[19]Vgl. Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig?
„>Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 26 ff.
[20]Vgl. Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 51-54
[21]Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 54-57
[22]Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 58
[23]Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 58
[24]Vgl. Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 58-59
[25]Vgl. Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 59, 60
[26]Vgl. Pauqué M., Hoffmann T. (2016). Steuerrecht ungültig? Döbeln: Julia White Publishing; S. 67
Quelle: KRD-Blog